Jahrelang einzahlen, im Ernstfall leer ausgehen. Damit ist jetzt Schluss.

Gute Neuigkeit­en für Grün­derin­nen und Grün­der.

Wer in der Schweiz eine GmbH oder AG grün­det, zahlte bish­er oblig­a­torisch in die Arbeit­slosen­ver­sicherung ein, ging im Krisen­fall aber leer aus. Das Par­la­ment hat diesen Sys­tem­fehler nun kor­rigiert.

Was ist neu?

Das Schweiz­er Par­la­ment hat die ALV-Regelung für Grün­der von GmbHs und AGs angepasst. Wer seine beherrschende Stel­lung im Unternehmen ver­liert – etwa durch Verkauf von Stimm­recht­san­teilen, Auss­chei­den aus der Geschäfts­führung oder Liq­ui­da­tion der Fir­ma – hat kün­ftig Anspruch auf Leis­tun­gen der Arbeit­slosen­ver­sicherung.

Was galt bisher?

Grün­der, die als Angestellte in ihrer eige­nen Fir­ma tätig waren, mussten oblig­a­torisch ALV-Beiträge entricht­en, erhiel­ten aber im Krisen­fall fak­tisch keine Leis­tun­gen. Als «arbeit­ge­berähn­liche Per­so­n­en» seien sie nicht wirk­lich ver­mit­tel­bar und kön­nten sich the­o­retisch selb­st wieder ein­stellen, so die Begrün­dung. Zum unternehmerischen Risiko kam nun noch hinzu, dass im Fall des Scheit­erns zusät­zliche finanzielle Her­aus­forderun­gen ein­trat­en.

Warum ist diese Neuerung wichtig?

Der Entscheid stärkt die Rechtssicher­heit, senkt eine psy­chol­o­gis­che Hürde für den Schritt in die Selb­st­ständigkeit und sendet ein klares Sig­nal: Unternehmer­tum soll in der Schweiz nicht unnötig erschw­ert, son­dern gle­ich­be­han­delt wer­den.

Zum Artikel von Simon May: